Allgemeine Geschäftsbedingungen Schott Bau- & Brennstoffe GmbH

 

I. Abschluss

1.

Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser

Bedingungen. Sie gelten deshalb auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen,

auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Geschäfts- oder

Einkaufsbedingungen des Auftraggebers sind nur wirksam, wenn wir sie für den

jeweiligen Vertragsabschluß schriftlich anerkennen. Spätestens mit der Entgegennahme

unserer Ware oder Leistung gelten unsere Geschäftsbedingungen als angenommen.

2.

Unsere Angebote sind unverbindlich. Alle Vereinbarungen- insbesondere soweit sie

diese Bedingungen abändern- werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung

rechtswirksam.

3.

Proben gelten als Durchschnittsmuster.

 

II .Preise

1.

Die Berechnung unserer Lieferung erfolgt zu den am Liefertag gültigen Preisen, falls

nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart

wurde. Unsere Preisangaben verstehen sich ohne Mehrwertsteuer.

2.

Ändern sich zwischen dem Vertragsabschluss und der Lieferung oder der Ausführung

der Leistung die Preise unserer Vorlieferanten oder unsere Herstellungskosten, die

Frachten, öffentliche Abgaben, die Löhne oder sonstige Kosten, die sich auf unsere

Lieferung und/oder Leistungen unmittelbar oder mittelbar auswirken, so sind wir

berechtigt, unsere Preise entsprechend zu ändern.

3.

Die Preise gelten ab Lager bzw. ab Werk oder Versandstation. Bei Lieferung frei

Empfangsort hat der Empfänger die Fracht einschließlich der Frachtnebenkosten, z.B.

Mehrkosten für Kranentladung, Kleinwasser, Hochwasser, Stand- und Liegegelder, zu

tragen. Sie ist gegen Aushändigung des original Frachtbriefes zu bezahlen. Der

Nettofrachtbetrag (ohne Mehrwertsteuer) wird an unserer Rechnung als Frachtvorlage

abgesetzt.

 

III. Liefer- und Leistungszeit

1.

Die von uns genannten Termine und Fristen gelten nur annähernd. Für die Einhaltung

von Fristen und Terminen haften wir nur bei ausdrücklicher schriftlicher Übernahme einer

Gewähr.

2.

Höhere Gewalt oder Ereignisse, die uns die Lieferung oder Leistung wesentlich

erschweren oder unmöglich machen- hierzu gehören z.B. nachträglich eingetretene

Streiks, Aussprengungen, unverschuldeter Personalmangel, Mangel an Transportmitteln

einschließlich ungenügender Wagen- oder Schiffsgestellung, Versperrung oder

Behinderung der Transportwege, insbesondere der Wasserstraßen sowie behördliche

Anordnungen- berechtigen uns, auch wenn sie bei unseren Lieferanten eintreten, die

Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit

hinauszuschieben.

3.

Geraten wir in Verzug, so muß uns der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist

setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann er zurücktreten, sofern es sich um

Lieferverpflichtungen handelt, aber nur im Hinblick auf diejenigen Mengen, die bis zum

Ablauf der Nachfrist nicht als gefertigt angezeigt waren. Weitergehende Ansprüche,

insbesondere Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen.

 

IV. Versand, Gefahrenübergang

1.

Wurde wegen des Versandweges und der Transportmittel keine Vereinbarung getroffen,

so treffen wir unter Ausschluß der Haftung die Wahl.

2.

Für unverzügliche und sachgemäße Entladung der gelieferten Ware ist der Empfänger

verantwortlich. . Wartezeiten und sonstige vom Auftraggeber zu vertretende Kosten

werden in Rechnung gestellt.

3.

Für Unfälle, die bei Betreten oder beim Abladen des Transportes auftreten, haften wir

nicht. Wir haften auch nicht für Schäden, die von Fahrzeugen verursacht werden, die

Ware in unserem Auftrage transportieren. Auf Verlangen sind wir verpflichtet, die uns aus

dem Schaden gegen den Frachtführer etwa zustehenden Ansprüche, abzutreten.

4.

Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer oder Abholer, spätestens mit dem

Verlassen unseres Lagers oder Lieferwerkes geht die Gefahr auch bei Lieferung frei

Bestimmungsort oder FOB- oder CIF-Geschäften auf den Auftraggeber über, und zwar

auch dann, wenn der Liefergegenstand in einzelnen Teilen geliefert wird oder wir neben

der Lieferung auch noch andere Leistungen (z.B. Montage) übernommen haben. Wenn

uns der Versand ohne unser Verschulden nicht möglich ist, geht die Gefahr mit der

Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.

5.

Tragen wir ausnahmsweise die Gefahr während des Transportes, so haften wir nur

insoweit, als uns gegenüber dem Frachtführer oder die sonst mit dem Transport betraute

Person eintritt.

 

V. Zahlungsbedingungen

1.

Sämtliche Zahlungen haben in bar und ohne Abzug innerhalb 14 Tagen ab

Rechnungsdatum zu erfolgen. Wir gewähren 3% Skonto bei Bankabbuchung und 2%

Skonto bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum vom Warenwert

zuzüglich Palettierungs- und Verpackungskosten ohne Frachten.

2.

Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung, auch wenn Mängelrügen

oder andere Gegenansprüche geltend gemacht werden, nicht berechtigt, es sei denn, er

weise sein Gewährleistungsrecht oder sonstige Gegenansprüche durch Expertise eines

öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen nach.

3.

Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so sind von ihm Verzugszinsen in Höhe des

von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, jedoch

mindestens in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen zu zahlen.

4.

Wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, z.B. einen

Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt oder wenn uns andere

Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, so wird die

gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen oder

sonstige Stundungsvereinbarungen getroffen worden sind. Zu weiteren Lieferungen sind

wir in diesem Falle nicht verpflichtet, es sei denn, dass der Auftraggeber Zahlung Zug um

Zug gegen Lieferung anbietet. Bietet der Auftraggeber keine Barzahlung an, so sind wir

berechtigt, an Stelle der Erfüllung Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

 

VI. Gewährleistung, Haftung, Verjährung

1.1

Im Falle eines offensichtlichen Mangels sind Gewährleistungsansprüche

ausgeschlossen, sofern der Käufer diesen gegenüber dem Verkäufer nicht innerhalb

einer Ausschlussfrist von 2 Wochen schriftlich rügt.

Hat der gelieferte Gegenstand nicht die vereinbarte Beschaffenheit oder eignet sich nicht

für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder die Verwendung allgemein oder hat er

nicht die Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des

Verkäufers erwarten kann, so kann der Käufer nach seiner Wahl Nachlieferung oder

Nachbesserung verlangen.

Ist eine Nachbesserung für den Verkäufer mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden,

so ist der Verkäufer berechtigt, anstelle der Nachbesserung nach zu liefern.

Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt,

den Kaufpreis angemessen herabzusetzen oder vom Vertrag zurück zu treten.

Gegenüber gewerblichen Kunden gelten die gesetzlichen Regelungen über den

Handelsverkauf.

1.2

Die Verjährungsfrist für die vorstehenden Ansprüche beträgt zwei Jahre ab Lieferung der

Ware. Bezieht sich der Vertrag auf eine gebrauchte Sache oder ist der Käufer ein

gewerblicher Kunde, so beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr.

1.3

Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung beschränkt sich die Haftung des Verkäufers auf

den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren

Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung der

gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und sonstigen Betriebsangehörigen des

Verkäufers.

Dies gilt nicht im Falle einer Haftung wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers

oder der Gesundheit.

2.

Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach diesen Geschäftsbedingungen, und alle

hierin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche- auch Schadenersatzansprüche, gleich

welcher Art und aus welchem Rechtsgrunde, sind ausgeschlossen. §276 Abs. 2

BGB bleibt unberührt

3. Alle Ansprüche gegen uns verjähren spätestens in einem Jahr, sofern nicht durch

diese Geschäftsbedingungen kürzere Verjährungsfristen vereinbart sind. Ansprüche, gleich

welcher Art, können gegen uns nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nicht

innerhalb eines Monats, nachdem wir eine Anerkennung des Anspruches abgelehnt

haben, der Anspruch im Rechtswege geltend gemacht wurde.

 

VII. Eigentumsvorbehalt

1.

Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche, auch wenn

Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden, unser Eigentum.

Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung unserer

Saldoforderung.

2.

Der Auftraggeber darf die vom Eigentumsvorbehalt noch betroffene Ware nur im

ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiter veräußern bzw. weiter verarbeiten, er darf

sie weder an Dritte verpfänden noch als Sicherheit übereignen. Bei Weiterveräußerung

unseres Eigentums tritt der Auftraggeber die Höhe desjenigen Betrages, mit dem unsere

hierbei verwandte Vorbehaltsware von ihm in Rechnung gestellt war, oder in

Sammelrechnungen fakturiert ist, mit Rang vor dem Rest schon jetzt unter folgenden

Bedingungen an uns ab: Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns auf unser Verlangen die

Namen der Drittschuldner sowie die oben bezeichneten Beträge anzugeben und zu

benennen und uns auf unsere Anforderung (offene) schriftliche Abtretungserklärungen im

Einzelfall zur Verfügung zu stellen. Wir wählen auf Anforderung des Auftraggebers durch

schriftliche Erklärung ihm gegenüber aus den uns abgetretenen Forderungen die zur

Sicherheit unseres Saldos erforderlichen aus. Mit dem Eingang dieser Erklärung beim

Auftraggeber werden die darüber hinaus bestehenden Abtretungen rückwirkend

aufgeben.

3. Die Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950

BGB, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden

Waren durch den Auftraggeber, steht uns das Miteigentum an der hergestellten Sache

im Verhältnis des Rechnungswertes unserer verarbeiteten Vorbehaltsware (§§947. 948

BGB), so wird bereits jetzt vereinbarten dass das Eigentum des Auftraggebers an dem

vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Umfang des Rechnungswertes

unserer Vorbehaltsware auf uns übergeht und das der Auftraggeber diese Güter für uns

unentgeltlich verwahrt. Die aus der Verarbeitung oder durch die Verbindung oder

Vermischung entstandenen Sachen sind Vorbehaltsware im Sinne dieser

Geschäftsbedingungen.

4.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die zur etwaigen Geltendmachung unserer Rechte

aus dem Eigentumsvorbehalt erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu nötigen

Unterlagen uns auszuhändigen.

5.

Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung unserer Vorbehaltsware hat

uns der Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen.

 

VIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für

unseren Firmensitz zuständige Zivilgericht.

 

IX. Teilnichtigkeit

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im

Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine

Lücke herausstellen, so soll insoweit eine angemessene Regelung gelten, die im

Rahmen des restlich Möglichen am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben

oder, hätten sie den Punkt bedacht, gewollt haben würden.

 

Stand: September 2016