Allgemeine
Geschäftsbedingungen Schott Bau- & Brennstoffe GmbH
I. Abschluss
1.
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser
Bedingungen. Sie gelten deshalb auch für alle künftigen Lieferungen und
Leistungen,
auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Geschäfts-
oder
Einkaufsbedingungen des Auftraggebers sind nur wirksam, wenn wir sie für
den
jeweiligen Vertragsabschluß schriftlich anerkennen. Spätestens mit der
Entgegennahme
unserer Ware oder Leistung gelten unsere Geschäftsbedingungen als angenommen.
2.
Unsere Angebote sind unverbindlich. Alle Vereinbarungen- insbesondere
soweit sie
diese Bedingungen abändern- werden erst mit unserer schriftlichen
Bestätigung
rechtswirksam.
3.
Proben gelten als Durchschnittsmuster.
II .Preise
1.
Die Berechnung unserer Lieferung erfolgt zu den am Liefertag gültigen
Preisen, falls
nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart
wurde. Unsere Preisangaben verstehen sich ohne Mehrwertsteuer.
2.
Ändern sich zwischen dem Vertragsabschluss und der Lieferung oder der Ausführung
der Leistung die Preise unserer Vorlieferanten oder unsere
Herstellungskosten, die
Frachten, öffentliche Abgaben, die Löhne oder sonstige Kosten, die sich auf
unsere
Lieferung und/oder Leistungen unmittelbar oder mittelbar auswirken, so sind
wir
berechtigt, unsere Preise entsprechend zu ändern.
3.
Die Preise gelten ab Lager bzw. ab Werk oder Versandstation. Bei Lieferung
frei
Empfangsort hat der Empfänger die Fracht einschließlich der
Frachtnebenkosten, z.B.
Mehrkosten für Kranentladung, Kleinwasser, Hochwasser, Stand- und
Liegegelder, zu
tragen. Sie ist gegen Aushändigung des original Frachtbriefes zu bezahlen.
Der
Nettofrachtbetrag (ohne Mehrwertsteuer) wird an unserer Rechnung als
Frachtvorlage
abgesetzt.
III. Liefer- und Leistungszeit
1.
Die von uns genannten Termine und Fristen gelten nur annähernd. Für die
Einhaltung
von Fristen und Terminen haften wir nur bei ausdrücklicher schriftlicher
Übernahme einer
Gewähr.
2.
Höhere Gewalt oder Ereignisse, die uns die Lieferung oder Leistung
wesentlich
erschweren oder unmöglich machen- hierzu gehören z.B. nachträglich
eingetretene
Streiks, Aussprengungen, unverschuldeter Personalmangel, Mangel an
Transportmitteln
einschließlich ungenügender Wagen- oder Schiffsgestellung, Versperrung oder
Behinderung der Transportwege, insbesondere der Wasserstraßen sowie
behördliche
Anordnungen- berechtigen uns, auch wenn sie bei unseren Lieferanten
eintreten, die
Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen
Anlaufzeit
hinauszuschieben.
3.
Geraten wir in Verzug, so muß uns der Auftraggeber eine angemessene
Nachfrist
setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann er zurücktreten, sofern es
sich um
Lieferverpflichtungen handelt, aber nur im Hinblick auf diejenigen Mengen,
die bis zum
Ablauf der Nachfrist nicht als gefertigt angezeigt waren. Weitergehende
Ansprüche,
insbesondere Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen.
IV. Versand, Gefahrenübergang
1.
Wurde wegen des Versandweges und der Transportmittel keine Vereinbarung
getroffen,
so treffen wir unter Ausschluß der Haftung die Wahl.
2.
Für unverzügliche und sachgemäße Entladung der gelieferten Ware ist der
Empfänger
verantwortlich. . Wartezeiten und sonstige vom Auftraggeber zu vertretende
Kosten
werden in Rechnung gestellt.
3.
Für Unfälle, die bei Betreten oder beim Abladen des Transportes auftreten,
haften wir
nicht. Wir haften auch nicht für Schäden, die von Fahrzeugen verursacht
werden, die
Ware in unserem Auftrage transportieren. Auf Verlangen sind wir verpflichtet,
die uns aus
dem Schaden gegen den Frachtführer etwa zustehenden Ansprüche, abzutreten.
4.
Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer oder Abholer,
spätestens mit dem
Verlassen unseres Lagers oder Lieferwerkes geht die Gefahr auch bei
Lieferung frei
Bestimmungsort oder FOB- oder CIF-Geschäften auf den Auftraggeber über, und
zwar
auch dann, wenn der Liefergegenstand in einzelnen Teilen geliefert wird
oder wir neben
der Lieferung auch noch andere Leistungen (z.B. Montage) übernommen haben.
Wenn
uns der Versand ohne unser Verschulden nicht möglich ist, geht die Gefahr
mit der
Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
5.
Tragen wir ausnahmsweise die Gefahr während des Transportes, so haften wir
nur
insoweit, als uns gegenüber dem Frachtführer oder die sonst mit dem Transport
betraute
Person eintritt.
V. Zahlungsbedingungen
1.
Sämtliche Zahlungen haben in bar und ohne Abzug innerhalb 14 Tagen ab
Rechnungsdatum zu erfolgen. Wir gewähren 3% Skonto bei Bankabbuchung und 2%
Skonto bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum vom Warenwert
zuzüglich Palettierungs- und Verpackungskosten ohne Frachten.
2.
Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung, auch wenn
Mängelrügen
oder andere Gegenansprüche geltend gemacht werden, nicht berechtigt, es sei
denn, er
weise sein Gewährleistungsrecht oder sonstige Gegenansprüche durch
Expertise eines
öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen nach.
3.
Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so sind von ihm Verzugszinsen in
Höhe des
von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene
Kontokorrentkredite, jedoch
mindestens in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen zu zahlen.
4.
Wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, z.B.
einen
Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt oder wenn
uns andere
Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, so
wird die
gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit
laufen oder
sonstige Stundungsvereinbarungen getroffen worden sind. Zu weiteren
Lieferungen sind
wir in diesem Falle nicht verpflichtet, es sei denn, dass der Auftraggeber
Zahlung Zug um
Zug gegen Lieferung anbietet. Bietet der Auftraggeber keine Barzahlung an,
so sind wir
berechtigt, an Stelle der Erfüllung Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu
verlangen.
VI. Gewährleistung, Haftung, Verjährung
1.1
Im Falle eines offensichtlichen Mangels sind Gewährleistungsansprüche
ausgeschlossen, sofern der Käufer diesen gegenüber dem Verkäufer nicht innerhalb
einer Ausschlussfrist von 2 Wochen schriftlich rügt.
Hat der gelieferte Gegenstand nicht die vereinbarte Beschaffenheit oder
eignet sich nicht
für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder die Verwendung allgemein oder
hat er
nicht die Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen
des
Verkäufers erwarten kann, so kann der Käufer nach seiner Wahl Nachlieferung
oder
Nachbesserung verlangen.
Ist eine Nachbesserung für den Verkäufer mit unverhältnismäßigem Aufwand
verbunden,
so ist der Verkäufer berechtigt, anstelle der Nachbesserung nach zu
liefern.
Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl
berechtigt,
den Kaufpreis angemessen herabzusetzen oder vom Vertrag zurück zu treten.
Gegenüber gewerblichen Kunden gelten die gesetzlichen Regelungen über den
Handelsverkauf.
1.2
Die Verjährungsfrist für die vorstehenden Ansprüche beträgt zwei Jahre ab
Lieferung der
Ware. Bezieht sich der Vertrag auf eine gebrauchte Sache oder ist der
Käufer ein
gewerblicher Kunde, so beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr.
1.3
Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung beschränkt sich die Haftung des
Verkäufers auf
den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren
Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässiger
Pflichtverletzung der
gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und sonstigen
Betriebsangehörigen des
Verkäufers.
Dies gilt nicht im Falle einer Haftung wegen einer Verletzung des Lebens,
des Körpers
oder der Gesundheit.
2.
Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach diesen Geschäftsbedingungen,
und alle
hierin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche- auch
Schadenersatzansprüche, gleich
welcher Art und aus welchem Rechtsgrunde, sind ausgeschlossen. §276 Abs. 2
BGB bleibt unberührt
3. Alle Ansprüche gegen uns verjähren spätestens in einem Jahr, sofern
nicht durch
diese Geschäftsbedingungen kürzere Verjährungsfristen vereinbart sind.
Ansprüche, gleich
welcher Art, können gegen uns nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nicht
innerhalb eines Monats, nachdem wir eine Anerkennung des Anspruches
abgelehnt
haben, der Anspruch im Rechtswege geltend gemacht wurde.
VII. Eigentumsvorbehalt
1.
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche,
auch wenn
Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden, unser
Eigentum.
Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung unserer
Saldoforderung.
2.
Der Auftraggeber darf die vom Eigentumsvorbehalt noch betroffene Ware nur
im
ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiter veräußern bzw. weiter verarbeiten,
er darf
sie weder an Dritte verpfänden noch als Sicherheit übereignen. Bei
Weiterveräußerung
unseres Eigentums tritt der Auftraggeber die Höhe desjenigen Betrages, mit
dem unsere
hierbei verwandte Vorbehaltsware von ihm in Rechnung gestellt war, oder in
Sammelrechnungen fakturiert ist, mit Rang vor dem Rest schon jetzt unter
folgenden
Bedingungen an uns ab: Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns auf unser
Verlangen die
Namen der Drittschuldner sowie die oben bezeichneten Beträge anzugeben und
zu
benennen und uns auf unsere Anforderung (offene) schriftliche
Abtretungserklärungen im
Einzelfall zur Verfügung zu stellen. Wir wählen auf Anforderung des
Auftraggebers durch
schriftliche Erklärung ihm gegenüber aus den uns abgetretenen Forderungen
die zur
Sicherheit unseres Saldos erforderlichen aus. Mit dem Eingang dieser
Erklärung beim
Auftraggeber werden die darüber hinaus bestehenden Abtretungen rückwirkend
aufgeben.
3. Die Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im
Sinne des § 950
BGB, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht
gehörenden
Waren durch den Auftraggeber, steht uns das Miteigentum an der
hergestellten Sache
im Verhältnis des Rechnungswertes unserer verarbeiteten Vorbehaltsware
(§§947. 948
BGB), so wird bereits jetzt vereinbarten dass das Eigentum des
Auftraggebers an dem
vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Umfang des
Rechnungswertes
unserer Vorbehaltsware auf uns übergeht und das der Auftraggeber diese
Güter für uns
unentgeltlich verwahrt. Die aus der Verarbeitung oder durch die Verbindung
oder
Vermischung entstandenen Sachen sind Vorbehaltsware im Sinne dieser
Geschäftsbedingungen.
4.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die zur etwaigen Geltendmachung unserer
Rechte
aus dem Eigentumsvorbehalt erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die
hierzu nötigen
Unterlagen uns auszuhändigen.
5.
Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung unserer
Vorbehaltsware hat
uns der Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen.
VIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag
ist das für
unseren Firmensitz zuständige Zivilgericht.
IX. Teilnichtigkeit
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung
im
Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich
eine
Lücke herausstellen, so soll insoweit eine angemessene Regelung gelten, die
im
Rahmen des restlich Möglichen am nächsten kommt, was die Parteien gewollt
haben
oder, hätten sie den Punkt bedacht, gewollt haben würden.
Stand: September 2016